Neue CoronaVO der Landesregierung gültig ab dem 01.12.2020

01. 12. 2020

Um die Ausbreitung der Corona Pandemie einzudämmen müssen wir seit März verstärkt Hygiene und Abstandsregeln einhalten.

Die Landesregierung hat erwartungsgemäß die Corona-VO entsprechend den Vereinbarungen der Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundesregierung am Mittwoch letzter Woche weiter verschärft und heute Abend eine neue Fassung mit verlängerter Geltungsdauer veröffentlicht.

Die Links findet ihr im Anhang.

Die folgenden Punkte sind speziell für die Sportvereine relevant:

 

Wie erwartet bleibt der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten, also der Trainings- und Übungsbetrieb im Sport, mit den bisherigen Ausnahmen untersagt (§13 Abs. 2 Punkt 6) - allerdings nur bis einschließlich 20.12.2020.

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen (Kunst, Kultur, Tanz) und alle sonstigen Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bleiben ebenfalls weiter untersagt (§10 Abs. 3). Sitzungen von Vereinsgremien und Mitgliederversammlungen sind demnach zulässig, wenn die Abstand- und Hygieneregeln eingehalten werden und nicht mehr als 100 Personen teilnehmen.

Spitzen- und Profi-Sportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden (§10 Abs. 3 Punkt 1).

 

Verschärft wurden die Regeln für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum, für die die gleichen Regeln gelten. Es gilt eine Kontaktbeschränkung auf grundsätzlich fünf Personen. Das  Zusammenkommen von Personen aus ausschließlich einem Haushalt ist in unbeschränkter Anzahl möglich. Ansonsten dürfen im öffentlichen und im privaten Raum nur noch fünf Personen zusammenkommen. Diese Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen, sofern sie nicht in direkter Linie verwandt sind. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

 

Diese Fassung der CoronaVO gilt insgesamt bis einschließlich 27.12.2020 (§21 Abs. 2), die Untersagung des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten bis zunächst einschließlich 20.12.2020.